Green City Insolvenz
Die Green City AG (Green City) betreibt, nicht zuletzt über zahlreiche Tochtergesellschaften, Anlagen in erneuerbaren Energien. Die sich als „Energiewende-Unternehmen“ bezeichnende Green City AG hat in den letzten Jahren rund 250 Millionen Euro an Anlegergeldern eingeworben, um Windkraft-, Wasser- und Solarprojekten in Deutschland und ganz Europa zu finanzieren. Größtenteils handelt es sich dabei um eingeworbenes Eigenkapital, um weiteres Fremdkapital bei kreditgebenden Banken aufnehmen zu können. Die von Investoren erworbenen Kapitalanlagen verteilen sich auf zahlreiche unterschiedliche Anlageprodukte und auf diverse Unternehmen innerhalb des Konzernverbunds.
Zu den angebotenen Finanzinstrumenten und Kapitalanlageprodukten der Green City-Gesellschaften gehören:
− Aktien
− Unternehmensanleihen (insbesondere Inhaberschuldverschreibungen, und zwar sowohl nachrangige als auch nichtnachrangige)
− Genussscheine
− Geschlossene Fonds
Drohende Zahlungsunfähigkeit von Green City
Anleger müssen nun fürchten, ihr eingesetztes Kapital in die „grünen Kapitalanlagen“ zu verlieren. Der Grund: Die Green City AG steckt in massiven Zahlungsschwierigkeiten und hat am 24. Januar 2022 beim Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, wegen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit. Am 26. Januar 2022 ordnete das Amtsgericht München schließlich die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Green City AG an.
Infolgedessen haben Kapitalanleger mit sehr hohen Verlusten zu rechnen. Ein Großteil der bei Kapitalanlegern eingeworbenen Gelder ist nämlich in nachrangigen Anleihen investiert. Die Forderungen dieser Anleger werden
in einem Insolvenzverfahren erst und nur dann befriedigt werden, wenn zuvor sämtliche Forderungen aller nichtnachrangigen Gläubiger, allen voran die Forderungen der kreditgebenden Banken, erfolgreich befriedigt wurden, und zwar vollständig. Zwar ist ein Großteil des Anlegerkapitals nicht unmittelbar in der Green City AG, sondern bei dessen Tochtergesellschaften investiert. Doch die Schieflage bei der Green City AG wirkt sich auch auf Tochtergesellschaften aus.
Kettenreaktion durch Insolvenz von Green City
Die Tochtergesellschaften bleiben von der Entwicklung bei der Green City AG nicht verschont und es ist mit einer noch größeren Kettenreaktion zu rechnen, als dies bislang schon der Fall ist. So haben bereits einige Tochtergesellschaften zwischenzeitlich ebenfalls einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Es handelt sich hierbei um die folgenden Gesellschaften:
− GCE Kraftwerkspark I GmbH (am 21. Januar 2022)
− SUMMIQ AG sowie deren Tochter SUMMIQ Management GmbH (am 14. Februar 2022)
− Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG (am 16. Februar 2022)
− Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG (am 16. Februar 2022)
− Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG (am 16. Februar 2022)
Betroffene Kapitalanlagen bei Green City
Es steht nun zu befürchten, dass weitere Green City-Gesellschaften der Green City AG folgen und ihrerseits jeweils einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren stellen werden. WEISSWERT vertritt die Interessen von Anlegern im Fall Green City AG und prüft Möglichkeiten zur Rückabwicklung diverser Kapitalanlagen bzw. Ansprüche auf Schadensersatz. Konkret handelt es sich dabei nach unseren Erkenntnissen um die folgenden Finanzinstrumente:
Bezeichnung | WKN / ISIN |
Green City AG | DE000A3H3KN0 |
Green City AG | DE000A3E5YL3 |
Green City Anleihe | A14KJ0 |
Green City Anleihe 2022 | A3E5YL |
Green City Anleihe II | A3H3KN |
Green City Jubiläumsanleihe | A14KJ1 |
Green City Smart Mobility I GmbH Genussscheine | A2PJ23 |
Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG | DE000A161MR9 |
Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG Nachranganleihe 15/23 | A161MQ |
Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG Nachranganleihe 15/33 | A161MR |
Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG | DE000A2AALN4 |
Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG | DE000A2AALP9 |
Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG | DE000A2G8V82 |
Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG Nachranganleihe 15/23 | A2AALN |
Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG Nachranganleihe 15/26 | A2G8V8 |
Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG Nachranganleihe 15/36 | A2AALP |
Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG | DE000A2GSTH8 |
Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG Anleihe | A2GSTH |
Green City Solarpark 2020 GmbH & Co. KG | DE000A3H2VY6 |
Green City Solarpark 2020 GmbH & Co. KG Anleihe | A3H2VY |
Green City Windpark 2021 GmbH & Co. KG | DE000A3E5WK9 |
Was können Green City-Anleger jetzt tun?
Green City-Anleger können sich kostenfrei bei WEISSWERT registrieren. Wir senden Ihnen weitere Informationen zu und wir prüfen für Sie kostenfrei Ihre Möglichkeiten, also ob und wenn ja gegen wen Sie Ansprüche geltend machen können, um die Kapitalanlage rückabzuwickeln bzw. Schadensersatz zu erlangen.
Neben einer Anmeldung ihrer Ansprüche zur Insolvenztabelle sollten Anleger unbedingt prüfen lassen, ob ihnen weitergehende Ansprüche zustehen. In Betracht kommen insbesondere Ansprüche gegen Prospektverantwortliche sowie gegen den Vertrieb: Anlageberater und Anlagevermittler haften bei Falschberatung, also insbesondere dann, wenn nicht anlegergerecht und/oder nicht objektgerecht beraten wurde, oder nicht ordnungsgemäß über Rückvergütungen („Kickbacks“) aufgeklärt wurde.
Gerne prüfen wir Ihren individuellen Fall kostenfrei. Insbesondere mit Blick auf Ansprüche gegen den Vertrieb verbieten sich pauschale Aussagen zu den Aussichten auf Erfolg: Dies ist in hohem Maße von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine sorgfältige Prüfung im Vorfeld eines rechtlichen Vorgehens ist unabdingbar, wenn man nicht Gefahr laufen möchte, „dem guten Geld noch schlechtes Geld hinterherzuwerfen“.
Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren: Der Rang Ihrer Forderung ist von zentraler Bedeutung
Ebenfalls beraten wir Sie selbstverständlich auch mit Blick auf das bzw. die (vorläufigen) Insolvenzverfahren. Hierzu müssen Sie wissen, dass Ihre Aussichten, Geld zurückzuerhalten insbesondere auch davon abhängen, welches Finanzinstrument Sie konkret erworben haben. Wie wir bereits eingangs beschrieben haben, stehen die Chancen bei sämtlichen nachrangigen Anleihen schlecht, wenn es zu einer Liquidation kommt. Selbiges gilt für Mezzanine-Finanzierungen (Genussscheine) und für geschlossene Fonds. Aktionäre gehen als Eigenkapitalgeber zwar grundsätzlich ebenfalls regelmäßig „leer“ aus. Allerdings halten wir deliktische Ansprüche Stand jetzt für nicht ausgeschlossen. Dies prüfen wir derzeit noch. Sollten deliktisch Ansprüche bestehen, sind die hieraus resultierenden Forderungen in einem Insolvenzverfahren nach unserem festen Dafürhalten als Forderungen im Rang des § 38 InsO zu behandeln. Will heißen: Diese Forderungen sind gerade nicht nachrangig. In diesem Fall besteht Hoffnung darauf, Geld zurückzuerhalten. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne in einer kostenfreien Erstberatung zur Verfügung.
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Melden Sie sich jetzt unverbindlich an. WEISSWERT hält Sie informiert und prüft für Sie kostenfrei, ob Sie Ansprüche besitzen. Soweit dies der Fall ist, werden wir Ihnen auf Basis Ihres konkreten Falls eine Handlungsempfehlung aussprechen sowie weitere in Betracht kommende Handlungsalternativen aufzeigen. Auch dieser Service ist für Sie kostenfrei.
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Mit Pioniergeist und einem Höchstmaß an Spezialisierung kämpfen wir leidenschaftlich und erfolgreich für die Rechte und den Schutz des Vermögens der von uns vertretenen Investoren, Kapitalanleger und Bankkunden.
Unser Ziel lautet dabei stets, für unsere Mandanten schnell und kosteneffizient das wirtschaftlich bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Maximilian Weiss, LL.M.
Rechtsanwalt | Geschäftsführer