Wirecard: Schadensersatz für Aktionäre trotz Insolvenz

Wichtig: Nur bis zum 31.12.2023 kann noch Klage erhoben werden. Die Anmeldung der Ansprüche von Aktionären zum Insolvenzverfahren der Wirecard AG ist ebenfalls nur noch bis 31.12.2023 möglich. Anleger sollten daher jetzt prüfen lassen, ob valide Ansprüche existieren.

Alles Wissenswerte für Anleger zu dem Musterverfahren gegen EY u.a. sowie zum Insolvenzverfahren von Wirecard.

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WICHTIG: Insbesondere Aktionäre, welche Wirecard-Aktien im Zeitraum vom 06.04.2016 bis einschließlich 18.06.2020 (10:43 Uhr) erworben haben, sollten Ihre Ansprüche kostenfrei prüfen lassen.

Wir sind Ihre Experten im Schadensfall Wirecard

Kostenfrei und unverbindlich prüfen wir Ihre persönlichen Handlungsoptionen

Maximilian Weiss, LL.M.

Rechtsanwalt | Geschäftsführer

Wir bei WEISSWERT sind bestens mit dem Schadensfall Wirecard vertraut und Vorreiter bei der rechtlichen Aufarbeitung des Wirecard-Skandals: WEISSWERT-Anwalt Maximilian Weiss reichte an früherer Wirkungsstätte im Frühjahr 2020, und damit bereits einige Zeit vor dem öffentlichen Bekanntwerden der Bilanzmanipulationen die – soweit ersichtlich – erste Anlegerklage (Pilotklage) gegen Wirecard in Deutschland ein. Zugleich beantragte Herr Weiss die Einleitung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG). Diese Klage wurde später auf die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) ausgeweitet. Der Vorwurf lautet, dass Wirecard und EY diverse kapitalmarktrechtliche Pflichtverletzungen begangen und sich deswegen gegenüber Aktionären schadensersatzpflichtig gemacht haben. Konkret geht es um unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen sowie um die Veröffentlichung falscher und irreführender Kapitalmarktinformationen. Mittlerweile hat das Landgericht München I einen Vorlagebeschluss erlassen. Das heißt: Es findet ein Musterverfahren gegen EY statt. Näheres finden Sie in unserer WEISSWERT-Pressemitteilung vom 15.03.2022.

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WEISSWERT-Anwalt Maximilian Weiss bei CNBC zum Thema Wirecard

Die Entwicklung seit dem Bekanntwerden des Wirecard-Skandals

Während diese Pilotklage den Beginn der rechtlichen Aufarbeitung des Wirecard-Bilanzskandals in Deutschland markierte, hat sich in der Zwischenzeit aus Anlegersicht viel getan. Das gesamte Ausmaß der Bilanzmanipulationen bei Wirecard ist mittlerweile hinlänglich bekannt. Die Wirecard AG stellte in Anbetracht der desaströsen wirtschaftlichen Schieflage folgerichtig am 25.06. 2020 einen Insolvenzantrag beim Landgericht München. Auch haben zwischenzeitlich u.a. der Untersuchungsausschuss im Deutschen Bundestag sowie einige Investigativ-Reporter aus dem In- und Ausland mit hervorragenden Recherchen neue und für Anleger sehr hilfreiche Erkenntnisse an das Tageslicht befördert. Insbesondere ist die Beweislage mit Blick auf die Wirtschaftsprüfer von Wirecard erdrückend. Darüber hinaus sind bereits diverse Gerichtsverfahren im vollen Gange und es gibt nunmehr auch erste erfreuliche Entscheidungen der Gerichte im Schadensfall Wirecard. Nachdem diverse Kammern des Landgerichts München I zunächst der Linie von EY folgten und die Einleitung eines Musterverfahrens ablehnten, hat das Oberlandesgericht München ein Machtwort gesprochen und dem Landgericht eine klare Segelanweisung an die Hand gegeben. Damit zeichnete sich endgültig das beantragte Musterverfahren für Aktionäre ab, und zwar gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) sowie gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG, Dr. Markus Braun.

Musterverfahren eingeleitet

Folgerichtig hat das Landgericht München I einen Vorlagebeschluss erlassen und damit das Musterverfahren eingeleitet (Näheres hierzu finden Sie in unserer WEISSWERT-Pressemitteilung vom 15.03.2022). Was all dies für Sie als Anleger und Aktionär bedeutet und was Sie nun tun können, um erfolgreich Schadensersatz zu erlangen, erläutern wir Ihnen nachfolgend. Vorab: Eine Klage gegen die Wirecard AG selbst ist für geschädigte Aktionäre in Anbetracht des Insolvenzverfahrens keine sinnvolle Option, um Schadensersatz zu erlangen und damit auch unter keinen Umständen zu empfehlen. Die Anmeldung der Forderungen im Wirecard-Insolvenzverfahren sowie ein Vorgehen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) kann für geschädigte Aktionäre hingegen sehr sinnvoll sein, um eine (teilweise) Entschädigung zu erzielen. Auch eine Haftung von Anlageberatern, Finanzvermittlern und Brokern kann bei Anlegern im Einzelfall in Betracht kommen.

WEISSWERT-Anwalt Maximilian Weiss im Interview bei den ARD Tagesthemen zum Thema Wirecard

Wichtig für Sie: Ob Sie als Anleger und Aktionär Ihre Rechte wahrnehmen sollten – und welche davon konkret und auf welche Weise gegen wen –, hängt von diversen Faktoren ab. Eine Aussage darüber, ob sich ein Vorgehen für Sie lohnt, und wenn ja, welches genau (und zudem gegen wen), lässt sich nicht pauschal treffen. Gerne prüfen wir daher Ihre persönlichen Möglichkeiten. Hierzu bitten wir Sie, sich bei uns kostenfrei und unverbindlich zu registrieren. Gemäß unserem Kanzlei-Credo werden wir Sie anschließend vollumfänglich, transparent – und ebenfalls kostenfrei – über Ihre Optionen aufklären, Ihnen zugleich eine persönliche Handlungsempfehlung aussprechen und Ihnen daneben auch weitere für Sie in Betracht kommende Handlungsalternativen im Wirecard- Anlegerskandal mitteilen. Selbstverständlich berücksichtigen wir dabei nicht nur die juristische Lage, sondern auch die wirtschaftliche: Als geschädigter Anleger und Aktionär sollen Sie nicht nur Recht bekommen, sondern das, was Sie in allererster Linie wollen, nämlich Geld zurück.

Was können geschädigte Wirecard-Aktionäre jetzt tun?

Aktionären bieten sich grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, Schadensersatz zu erlangen. In erster Linie existieren drei Möglichkeiten, von denen wir nach jetzigem Stand allerdings lediglich zwei Optionen für geschädigte Anleger als grundsätzlich empfehlenswert erachten, nämlich → die Anmeldung der Ansprüche zum Insolvenzverfahren der Wirecard AG sowie → ein rechtliches Vorgehen gegen EY (Klage oder Anmeldung von Ansprüchen im Musterverfahren).

“Kostenfrei und unverbindlich prüfen wir Ihre persönlichen Handlungsoptionen”

Maximilian Weiss, LL.M.

Rechtsanwalt | Geschäftsführer

Lassen Sie sich von uns kostenfrei beraten, welche Optionen für Sie vernünftigerweise in Betracht kommen. Verwenden Sie bitte unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an. Häufige Fragen zu den in Betracht kommenden Verfahren finden Sie zudem im Folgenden. Wichtig: Von einem Vorgehen gegen die BaFin raten wir Ihnen nach jetzigem Stand ausdrücklich ab, und zwar dies bereits ganz ohne eine individuelle Prüfung Ihrer Ansprüche. Warum wir dieser Meinung sind, erläutern wir Ihnen ebenfalls nachfolgend.

Häufige Fragen im Fall Wirecard

Werthaltige Ansprüche auf Schadensersatz haben nach unserem Dafürhalten insbesondere Aktionäre der Wirecard AG, welche im Zeitraum vom 06.04.2016 bis 18.06.2020 (10:43 Uhr) Wirecard-Aktien erworben haben.

Ja. Eine Klage kommt insbesondere für Investoren in Betracht, welche Wirecard-Finanzinstrumente (Aktien und Anleihen) im Zeitraum vom 06.04.2016 bis 18.06.2020 (10:43 Uhr) erworben haben. Aber dies gilt nicht uneingeschränkt. Gerne beraten wir Sie hierzu kostenfrei.

Auch Anleihegläubiger haben nach unserem festen Dafürhalten werthaltige Ansprüche, weshalb sie grundsätzlich aktiv werden sollten. Leider schaut die Lage für Erwerber von Derivaten anders aus: Diese haben nach unserem Dafürhalten sowohl gegenüber EY als auch im Insolvenzverfahren sehr schlechte Chancen, Geld zurückzuerhalten. Wir raten Erwerbern von Derivaten auf Basis einer Kosten-Nutzen-Rechnung daher grundsätzlich und ausdrücklich davon ab, Ansprüche zu verfolgen. Die Aussichten auf Erfolg sind zu gering und die Kosten in Anbetracht dessen zu hoch, als dass es sich lohnen würde, die Ansprüche zu verfolgen. Allerdings exisitieren Ausnahmen, so etwa, wenn es sich um Optionsgeschäfte handelt, bei denen Anleger zwischenzeitlich Inhaber von Wirecard-Finanzinstrumenten geworden sind. Nähere Auskunft hierzu geben wir Ihnen gerne auf Basis Ihrer Transaktionsbelege.

Die Wirecard AG ist nach unserem festen Dafürhalten haftbar wegen einer Vielzahl eklatanter Verstöße gegen das Kapitalmarktrecht. Rechtlich ist die Angelegenheit daher unseres Erachtens klar: Wirecard haftet. Nur: Die insolvente Wirecard AG kann für den insgesamt verursachten Schaden bei Anlegern nicht einmal ansatzweise aufkommen. Allerdings können Aktionäre ihre Ansprüche zum Insolvenzverfahren anmelden und auf diese Weise zumindest einen Teil der Verluste wieder wett machen. Die Quote kann dabei immerhin einen niedrigen zweistelligen Prozentbereich erreichen, und zwar dies vor dem Hintergrund des Berichts des Insolvenzverwalters zu dem verwertbaren (und bereits verwerteten) Vermögen. Exakt vorhersagen lässt sich eine Kompensation freilich nicht. Die Entschädigung im Wege der Anmeldung der Forderungen zum Insolvenzverfahren ist für Anleger freilich nur „ein Tropfen auf den heißen Stein“. Aus diesem Grund ist es zweckmäßig, gegen Haftungsgegner mit „tieferen Taschen“ vorzugehen.   In der Haftung sehen wir neben der Wirecard AG selbst in allererster Linie die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY). Gegen EY lassen sich nach unserem festen Dafürhalten höhere Quoten erreichen, wobei wir mit Blick auf EY davon ausgehen, dass im Zeitablauf ein Gesamtvergleich mit den Klägern sehr wahrscheinlich ist, weil dies – sowohl für EY als auch für die Kläger – ein sowohl gangbarer als auch zweckmäßiger Weg ist. Ein solcher Vergleich wird allerdings aller Voraussicht nach erst nach Ablauf der Verjährung der Anleger-Ansprüche erzielt werden können. Denn dies hat für EY den Vorteil, sich nur mit denjenigen Anlegern vergleichen zu müssen, die noch vor Ablauf der Verjährungsfristen aktiv geworden sind und die ihre Ansprüche insoweit vor der Verjährung geschützt haben. EY kann also durch Zuwarten und Verzögerung bares Geld sparen. Und wir gehen fest davon aus, dass dies auch die Strategie von EY ist. Konkret heißt das für Anleger: Sie müssen verjährungshemmende Maßnahmen treffen, etwa durch Einreichung einer Klage oder durch die Anmeldung von Ansprüchen zum Musterverfahren. Denn nur dann ist für Sie eine Entschädigung auch tatsächlich realistisch.

Fragen und Antworten zum Musterverfahren gegen Ernst & Young (EY)

Ja. In rechtlicher Hinsicht sehen wir EY klar in der Haftung. Lediglich in wirtschaftlicher Hinsicht kann ein Vorgehen im Einzelfall untunlich sein. Ob sich für Sie ein Vorgehen lohnt, hängt einerseits von Ihren Transaktionsdaten ab, also zu welchen Zeitpunkten Sie in welcher Höhe Wirecard-Aktien gekauft bzw. verkauft haben. Andererseits hängt es davon ab, wie hoch Ihr Gesamtschaden ist. Kurz: Es kommt darauf an, welche Qualität Ihre Ansprüche haben – und wie hoch Ihr Schaden insgesamt ist. Dabei unterscheiden wir auch zwischen verschiedenen Arten von Schäden, dem Kursdifferenzschaden einerseits und dem Transaktionsschaden andererseits. Wir prüfen für Sie kostenfrei, ob sich ein Vorgehen in Ihrem Fall lohnt – und welches. Sprechen Sie uns an.

Bevor Sie sich einem Musterverfahren anschließen, sollten Sie zunächst von uns prüfen lassen, ob eine Teilnahme in Ihrem Fall sinnvoll ist. Gerne prüfen wir Ihren Fall kostenfrei. Schreiben Sie uns per Kontaktformular, per E-Mail oder rufen Sie uns an. Wir senden Ihnen dann weitere Informationen zu Ihren persönlichen Möglichkeiten zu.   Soweit ein Vorgehen im Musterverfahren gegen EY für Sie nach der von uns erfolgten Prüfung sinnvoll ist, stehen Ihnen grundsätzlich zwei Optionen zur Auswahl. Einerseits können Sie mit uns eine Klage einreichen. Sie werden nach dem Beginn des Musterverfahrens dann gewissermaßen automatisch „Beteiligter“ des Musterverfahrens und nehmen insoweit gemeinsam mit anderen geschädigten Anlegern am Musterverfahren teil. Auf diese Weise wird nicht nur die Verjährung Ihrer Ansprüche gehemmt und Sie profitieren nicht nur von einem Urteil (Musterentscheid). Auch nehmen Sie dann grundsätzlich an einem Vergleich im Musterverfahren teil. Und darüber hinaus profitieren Sie davon, dass eine Vielzahl von Anlegern gemeinsam für ihr Recht kämpft. Gemeinsam ist man schließlich stärker.   Als Alternative zu der Erhebung einer Klage bietet sich für Anleger an, ihre Ansprüche zum Musterverfahren anzumelden. Die Anmeldung beinhaltet gegenüber einer Klage zwar Nachteile. Sie nehmen nicht als Beteiligter am Musterverfahren teil und profitieren insoweit auch nicht von der Bindungswirkung eines Musterentscheids. Allerdings ist die Anmeldung sehr kostengünstig und Sie können damit – wie bei einer Klage – die Verjährung Ihrer Ansprüche hemmen. Die Anmeldung ist aus diesen Gründen für viele Anleger eine sinnvolle Option.

Der Vorlagebeschluss zur Einleitung des Musterverfahrens ist bereits erlassen. Das Bayerische Oberste Landesgericht muss nun einen Musterkläger bestimmen. Es ist zu erwarten, dass der Musterkläger im Laufe des Jahres 2022 bestimmt wird. Die erste mündliche Verhandlung im Musterverfahren selbst wird nicht vor Ende des Jahres 2022 stattfinden, wahrscheinlich sogar erst im Jahr 2023. Allerdings sind bereits jetzt Fristen zu beachten: Mit der Bestimmung des Musterklägers beginnt eine Frist von 6 Monaten, innerhalb derer Anleger ihre Ansprüche kostengünstig zum Musterverfahren anmelden können. Deswegen sollten Sie sich jetzt bei uns kostenfrei und unverbindlich registrieren, damit wir Sie über den Fortgang informieren können und Sie die Fristen zu der Anmeldung Ihrer Ansprüche nicht verpassen.

Wie wir bereits eingangs schilderten, ist hier äußerste Vorsicht geboten: Grundsätzlich haben Sie mit Blick auf die Verjährung Ihrer Ansprüche bis Ablauf des Jahres 2023 Zeit. Aber: Für die Anmeldung Ihrer Ansprüche zum Musterverfahren besteht eine 6-Monats-Frist, die nicht verlängerbar ist und die beginnt, sobald der Musterkläger bestimmt ist. Da gerade die Anmeldung der Ansprüche für viele Anleger eine optimale Handlungsmöglichkeit ist, kostengünstig vom Musterverfahren zu profitieren, raten wir dazu, dass Sie sich jetzt bei uns kostenfrei registrieren. Denn dann informieren wir Sie über den Fristablauf, und zwar rechtzeitig. Andernfalls laufen Sie Gefahr, gerade die kostengünstige Möglichkeit der Anmeldung Ihrer Ansprüche zum Musterverfahren verstreichen zu lassen.

Dies ist schwer zu sagen. Die Chancen von EY, sich erfolgreich zu verteidigen, erachten wir als sehr gering ein. Zu erdrückend ist die Beweislage. Vor diesem Hintergrund halten wir einen Vergleich im Jahr 2024 für realistisch, zumal die Prozesszinsen für EY zu einer kontinuierlichen Steigerung der Risiken führen. Ihre Ansprüche werden nämlich ab Rechtshängigkeit verzinst (Prozesszinsen), sobald Sie aktiv werden und eine Klage erheben. Dies erhöht den Druck auf EY, eine schnelle Lösung zu finden. Vor dem Jahr 2023 wird es aber sicherlich keine Entschädigung geben. Denn dies wäre ein Signal an alle Anleger, die ihre Ansprüche noch nicht geltend gemacht haben, dies schleunigst zu tun. Die Folge für EY wäre, dass EY damit eine Klagewelle der bislang Untätigen heraufbeschworen würde und mit diesen Nachzüglern einen weiteren Vergleich schließen müsste. Wie Sie sich vorstellen können, ist dies nicht im Interesse von EY. Sie dürfen daher davon ausgehen: EY kennt die Mechanismen und wird bestens von Anwälten beraten. Daher wird EY niemals einen Vergleich vor Ablauf des Jahres 2023 schließen, sondern mindestens bis zum Ablauf des Jahres 2023 keinerlei Vergleichsbereitschaft signalisieren und die eigene Haftung mit allen Mitteln (inklusive des Einsatzes sogenannter Litigation-PR zur Beeinflussung der Medien und der öffentlichen Meinung) vehement abstreiten.

Die Kosten hängen davon ab, wie hoch Ihr Streitwert ist und ob Sie klagen oder Ihre Ansprüche nur zum Musterverfahren anmelden. Gerne prüfen wir Ihre Ansprüche kostenfrei und informieren Sie anschließend, welche Kosten mit einer Klage bzw. Anmeldung im Musterverfahren für Sie verbunden sind. Soweit Sie rechtsschutzversichert sind, bieten wir Ihnen auch an – ebenfalls kostenfrei – eine Deckungszusage einzuholen. Sie tragen in diesem Fall keine Kosten (abgesehen von einem etwaigen Selbstbehalt) und keine Risiken. Darüber hinaus können wir Ihnen ggf. eine Prozesskostenfinanzierung anbieten. Auch dies prüfen wir für Sie kostenfrei.

Ja. Die Rechtsschutzversicherer übernehmen unserer Erfahrung nach ohne Weiteres die Kosten für ein Verfahren gegen EY, jedenfalls dann, wenn Ihre Police Rechtsschutz für Streitigkeiten dieser Art umfasst. Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, bieten wir Ihnen gerne an, diese für Sie um Deckungszusage zu ersuchen. Es ist auch anzuraten, dass Sie dies durch anwaltliche Unterstützung für sich erledigen lassen, da Sie auf diese Weise besser und schneller das gewünschte Ergebnis erzielen. Dazu bitten wir Sie, uns Ihre Versicherung sowie Ihre Versicherungsnummer mitzuteilen. Die Deckungsanfrage stellen wir für Sie kostenfrei.

Der Begriff der Sammelklage ist nicht gesetzlich definiert. Ein Kapitalanleger-Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen EY ist nach unserem Verständnis streng genommen keine Sammelklage, dies jedenfalls dann nicht, wenn man unter dem Begriff der Sammelklage versteht, dass mehrere Geschädigte gemeinsam eine Klage einreichen. Ebenso ist ein Musterverfahren nach dem KapMuG auch keineswegs mit einer Class Action nach amerikanischem Muster (opt-out-Modell) vergleichbar. In einem Musterverfahren nach dem KapMuG sind zwar geschädigte Anleger gemeinsam Beteiligte des Verfahrens und sie kämpfen insoweit auch ein Stück weit gemeinsam und in ein und demselben Verfahren für ihr Recht. Im Vorfeld einer Teilnahme an einem Musterverfahren ist muss ein Anleger allerdings zwingend eine herkömmliche eigene Klage bei dem zuständigen Landgericht einreichen. Erst im Anschluss hieran wird das eigene Verfahren ausgesetzt, um sodann im Musterverfahren gemeinsam mit weiteren Anlegern weiter prozessieren zu können. Mit der landläufigen Vorstellung von einer Sammelklage hat dieser Ablauf, wie Sie sehen, nicht viel gemein. Gleichwohl bietet ein Musterverfahren nach dem KapMuG erhebliche Vorteile für Anleger und ist ein wichtiger Baustein für den kollektiven Rechtsschutz in Deutschland.

Kurz: Nein. Die Haftung von EY ist mit Blick auf die Ansprüche von Anlegern der Höhe nach nicht begrenzt.   Ausführlich hierzu wie folgt: In Medien wurde – und wird teilweise nach wie vor – falsch berichtet, wenn es um die Begrenzung der Haftung von EY geht. WEISSWERT-Anwalt Maximilian Weiss hat dazu seinerseits in Medien bereits Stellung bezogen, um die wahre Sachlage zu erläutern. Die wahre Sachlage sieht so aus: Ja, es gibt eine gesetzliche Haftungsbegrenzung für Wirtschaftsprüfer. Diese beläuft sich auf 4 Millionen Euro (vgl. § 323 HGB). ABER: Diese Beschränkung der Haftung gilt nur im Verhältnis zu dem geprüften Unternehmen und den mit ihm verbundenen Unternehmen, hier also zum Wirecard-Konzern. Davon abzugrenzen ist die Haftung gegenüber Anlegern. Letztere bleibt von der Haftungsbegrenzung des § 323 HGB unberührt. Die gesetzliche Haftungsbegrenzung spielt mit Blick auf die Ansprüche von Anlegern also keine Rolle.

Nein. Der richtige Haftungsgegner für geschädigte Aktionäre ist die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) in Deutschland. Der Gerichtsstand liegt in Deutschland. Die Schwestergesellschaften der deutschen EY-Niederlassung aus dem Ausland kommen als Haftungsgegner im Fall Wirecard nicht in Betracht. Damit erübrigt sich auch ein Vorgehen im Ausland.

Fragen und Antworten zu der Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren und zur BaFin

Ja. Die Anmeldung von Forderungen ist kostengünstig und eine teilweise Entschädigung von Anlegern auch sehr wahrscheinlich. Insbesondere sind wir der festen Überzeugung, dass geschädigte Anleger, welche im Zeitraum vom 06.04.2016 bis 18.06.2020 Wirecard-Finanzinstrumente (insbesondere Aktien) erworben haben, als gleichrangige Gläubiger neben den unbesicherten kreditgebenden Banken zu behandeln sind. Wir erwarten vor dem Hintergrund der bisherigen Dokumentation des Insolvenzverwalters eine Quote im niedrigen zweistelligen Prozentbereich. Für ein Insolvenzverfahren dieser Art wäre dies durchaus ein Erfolg. Eine höhere Kompensation ist allerdings, soweit man nicht noch andere Parteien wie etwa die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young in die Haftung nimmt, nicht zu erwarten.

Anders als bei der Anmeldung von Ansprüchen im Musterverfahren besteht bei der Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren kein Anwaltszwang. Sie können Ihre Forderungen grundsätzlich auch selbst anmelden. Jedoch muss die Forderung sorgfältig begründet werden. Die Anforderungen sind speziell im Fall Wirecard komplex. Dies betrifft nicht nur die Darlegung des Schadens (Kursdifferenzschaden und Transaktionsschaden), sondern auch die Begründung mit Blick auf den Sachverhalt. Wir empfehlen daher dringend, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, damit Ihre Forderungen vom Insolvenzverwalter auch tatsächlich anerkannt werden. WEISSWERT meldet Forderungen von Anlegern kostengünstig an, und zwar auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Da die konkret anfallenden Kosten von Ihrem Schaden abhängen, bieten wir Ihnen zunächst eine kostenfreie Berechnung Ihres Schadens an. Im Anschluss hieran informieren wir Sie auf dieser Grundlage gerne über die für Sie konkret anfallenden Kosten. Sprechen Sie uns an.

Wir sind der Auffassung, dass die BaFin wegen Amtsmissbrauchs im Wirecard-Skandal gegenüber Anlegern haften muss, welche im Zeitraum vom 18.02.2019 bis zum 18.06.2020 Wirecard-Finanzinstrumente erworben haben. Bitte beachten Sie, dass dieser Zeitraum nicht identisch mit dem Zeitraum ist, innerhalb dessen wir EY wegen des Erwerbs von Wirecard-Finanzinstrumenten für haftbar erachten.   Wir raten Anlegern Stand jetzt gleichwohl dazu, nicht gegen die BaFin zu klagen, sondern die weitere Entwicklung abzuwarten. Ein Vorgehen gegen die BaFin ist mit enormen Risiken behaftet. In einigen nicht von unserer Kanzlei betreuten Verfahren sind Kläger gegen die BaFin bereits sang- und klanglos gescheitert. Die Aussichten für Anleger sind damit Stand jetzt schlecht. Wir wollen daher nicht mit vielen Anlegern gegen die BaFin klagen, sondern stattdessen mit einem Pilotverfahren die richtigen Weichen stellen, um dann ggf. zu einem späteren Zeitpunkt für weitere geschädigte Anleger – und nur mit einer entsprechenden Aussicht auf Erfolg – Klage zu erheben. Gerne können Sie sich bei uns kostenfrei registrieren. Wir halten Sie dann auch diesbezüglich auf dem Laufenden.

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Mit Pioniergeist und einem Höchstmaß an Spezialisierung kämpfen wir leidenschaftlich und erfolgreich für die Rechte und den Schutz des Vermögens der von uns vertretenen Investoren, Kapitalanleger und Bankkunden.

Unser Ziel lautet dabei stets, für unsere Mandanten schnell und kosteneffizient das wirtschaftlich bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

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