Green City Insolvenz

Die Green City AG (Green City) betreibt, nicht zuletzt über zahlreiche Tochtergesellschaften, Anlagen in erneuerbaren Energien. Die sich als „Energiewende-Unternehmen“ bezeichnende Green City AG hat in den letzten Jahren rund 250 Millionen Euro an Anlegergeldern eingeworben, um Windkraft-, Wasser- und Solarprojekten in Deutschland und ganz Europa zu finanzieren. Größtenteils handelt es sich dabei um eingeworbenes Eigenkapital, um weiteres Fremdkapital bei kreditgebenden Banken aufnehmen zu können. Die von Investoren erworbenen Kapitalanlagen verteilen sich auf zahlreiche unterschiedliche Anlageprodukte und auf diverse Unternehmen innerhalb des Konzernverbunds.

Zu den angebotenen Finanzinstrumenten und Kapitalanlageprodukten der Green City-Gesellschaften gehören:

− Aktien
− Unternehmensanleihen (insbesondere Inhaberschuldverschreibungen, und zwar sowohl nachrangige als auch nichtnachrangige)
− Genussscheine
− Geschlossene Fonds

Drohende Zahlungsunfähigkeit von Green City

Anleger müssen nun fürchten, ihr eingesetztes Kapital in die „grünen Kapitalanlagen“ zu verlieren. Der Grund: Die Green City AG steckt in massiven Zahlungsschwierigkeiten und hat am 24. Januar 2022 beim Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, wegen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit. Am 26. Januar 2022 ordnete das Amtsgericht München schließlich die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Green City AG an.

Infolgedessen haben Kapitalanleger mit sehr hohen Verlusten zu rechnen. Ein Großteil der bei Kapitalanlegern eingeworbenen Gelder ist nämlich in nachrangigen Anleihen investiert. Die Forderungen dieser Anleger werden
in einem Insolvenzverfahren erst und nur dann befriedigt werden, wenn zuvor sämtliche Forderungen aller nichtnachrangigen Gläubiger, allen voran die Forderungen der kreditgebenden Banken, erfolgreich befriedigt wurden, und zwar vollständig. Zwar ist ein Großteil des Anlegerkapitals nicht unmittelbar in der Green City AG, sondern bei dessen Tochtergesellschaften investiert. Doch die Schieflage bei der Green City AG wirkt sich auch auf Tochtergesellschaften aus.

Kettenreaktion durch Insolvenz von Green City

Die Tochtergesellschaften bleiben von der Entwicklung bei der Green City AG nicht verschont und es ist mit einer noch größeren Kettenreaktion zu rechnen, als dies bislang schon der Fall ist. So haben bereits einige Tochtergesellschaften zwischenzeitlich ebenfalls einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Es handelt sich hierbei um die folgenden Gesellschaften:

− GCE Kraftwerkspark I GmbH (am 21. Januar 2022)
− SUMMIQ AG sowie deren Tochter SUMMIQ Management GmbH (am 14. Februar 2022)
− Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG (am 16. Februar 2022)
− Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG (am 16. Februar 2022)
− Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG (am 16. Februar 2022)

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Betroffene Kapitalanlagen bei Green City

Es steht nun zu befürchten, dass weitere Green City-Gesellschaften der Green City AG folgen und ihrerseits jeweils einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren stellen werden. WEISSWERT vertritt die Interessen von Anlegern im Fall Green City AG und prüft Möglichkeiten zur Rückabwicklung diverser Kapitalanlagen bzw. Ansprüche auf Schadensersatz. Konkret handelt es sich dabei nach unseren Erkenntnissen um die folgenden Finanzinstrumente:

Bezeichnung WKN / ISIN
Green City AG DE000A3H3KN0
Green City AG DE000A3E5YL3
Green City Anleihe A14KJ0
Green City Anleihe 2022 A3E5YL
Green City Anleihe II A3H3KN
Green City Jubiläumsanleihe A14KJ1
Green City Smart Mobility I GmbH Genussscheine A2PJ23
Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG DE000A161MR9
Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG Nachranganleihe 15/23 A161MQ
Green City Energy Kraftwerkspark II GmbH & Co. KG Nachranganleihe 15/33 A161MR
Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG DE000A2AALN4
Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG DE000A2AALP9
Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG DE000A2G8V82
Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG Nachranganleihe 15/23 A2AALN
Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG Nachranganleihe 15/26 A2G8V8
Green City Energy Kraftwerkspark III GmbH & Co. KG Nachranganleihe 15/36 A2AALP
Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG DE000A2GSTH8
Green City Solarimpuls I GmbH & Co. KG Anleihe A2GSTH
Green City Solarpark 2020 GmbH & Co. KG DE000A3H2VY6
Green City Solarpark 2020 GmbH & Co. KG Anleihe A3H2VY
Green City Windpark 2021 GmbH & Co. KG DE000A3E5WK9

Was können Green City-Anleger jetzt tun?

Green City-Anleger können sich kostenfrei bei WEISSWERT registrieren. Wir senden Ihnen weitere Informationen zu und wir prüfen für Sie kostenfrei Ihre Möglichkeiten, also ob und wenn ja gegen wen Sie Ansprüche geltend machen können, um die Kapitalanlage rückabzuwickeln bzw. Schadensersatz zu erlangen.

Neben einer Anmeldung ihrer Ansprüche zur Insolvenztabelle sollten Anleger unbedingt prüfen lassen, ob ihnen weitergehende Ansprüche zustehen. In Betracht kommen insbesondere Ansprüche gegen Prospektverantwortliche sowie gegen den Vertrieb: Anlageberater und Anlagevermittler haften bei Falschberatung, also insbesondere dann, wenn nicht anlegergerecht und/oder nicht objektgerecht beraten wurde, oder nicht ordnungsgemäß über Rückvergütungen („Kickbacks“) aufgeklärt wurde.

Gerne prüfen wir Ihren individuellen Fall kostenfrei. Insbesondere mit Blick auf Ansprüche gegen den Vertrieb verbieten sich pauschale Aussagen zu den Aussichten auf Erfolg: Dies ist in hohem Maße von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine sorgfältige Prüfung im Vorfeld eines rechtlichen Vorgehens ist unabdingbar, wenn man nicht Gefahr laufen möchte, „dem guten Geld noch schlechtes Geld hinterherzuwerfen“.

Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren: Der Rang Ihrer Forderung ist von zentraler Bedeutung

Ebenfalls beraten wir Sie selbstverständlich auch mit Blick auf das bzw. die (vorläufigen) Insolvenzverfahren. Hierzu müssen Sie wissen, dass Ihre Aussichten, Geld zurückzuerhalten insbesondere auch davon abhängen, welches Finanzinstrument Sie konkret erworben haben. Wie wir bereits eingangs beschrieben haben, stehen die Chancen bei sämtlichen nachrangigen Anleihen schlecht, wenn es zu einer Liquidation kommt. Selbiges gilt für Mezzanine-Finanzierungen (Genussscheine) und für geschlossene Fonds. Aktionäre gehen als Eigenkapitalgeber zwar grundsätzlich ebenfalls regelmäßig „leer“ aus. Allerdings halten wir deliktische Ansprüche Stand jetzt für nicht ausgeschlossen. Dies prüfen wir derzeit noch. Sollten deliktisch Ansprüche bestehen, sind die hieraus resultierenden Forderungen in einem Insolvenzverfahren nach unserem festen Dafürhalten als Forderungen im Rang des § 38 InsO zu behandeln. Will heißen: Diese Forderungen sind gerade nicht nachrangig. In diesem Fall besteht Hoffnung darauf, Geld zurückzuerhalten. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne in einer kostenfreien Erstberatung zur Verfügung.

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Melden Sie sich jetzt unverbindlich an. WEISSWERT hält Sie informiert und prüft für Sie kostenfrei, ob Sie Ansprüche besitzen. Soweit dies der Fall ist, werden wir Ihnen auf Basis Ihres konkreten Falls eine Handlungsempfehlung aussprechen sowie weitere in Betracht kommende Handlungsalternativen aufzeigen. Auch dieser Service ist für Sie kostenfrei.

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Mit Pioniergeist und einem Höchstmaß an Spezialisierung kämpfen wir leidenschaftlich und erfolgreich für die Rechte und den Schutz des Vermögens der von uns vertretenen Investoren, Kapitalanleger und Bankkunden.

Unser Ziel lautet dabei stets, für unsere Mandanten schnell und kosteneffizient das wirtschaftlich bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Maximilian Weiss, LL.M.

Rechtsanwalt | Geschäftsführer

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