Nachrangdarlehen der DSi-Gruppe: Schadensersatz für Anleger

DSi-Gruppe. Was ist geschehen?

Die DSI Gruppe (DSi) hat über die Deutsche Sachinvest GmbH Privatanlegern diverse Nachrangdarlehen als Kapitalanlagen angeboten. Unter konservativ klingenden und unter Sicherheit suggerierenden Begriffen wie „Ansparzins“, „Fixzins“ oder „Premiumzins“ hat die DSi-Gruppe um Anlegergelder geworben.

Nun steht dem Vernehmen nach zu befürchten, dass die Nachrangdarlehen nicht weiter bedient werden und Anleger das von ihnen investierte Kapital verlieren.

Was können DSi-Anleger jetzt tun?

Wir prüfen für DSi-Anleger kostenfrei, ob in ihrem Fall Möglichkeiten auf Rückabwicklung der Nachrangdarlehen bzw. Schadensersatzansprüche bestehen. Hierbei prüfen wir insbesondere auch, ob Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vertrieb der Nachrangdarlehen mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können.

Denn häufig informieren Anlageberater und Anlagevermittler ihre Kunden unzutreffend über die Eigenschaften der Kapitalanlageprodukte und insbesondere über die mit dem Erwerb dieser Produkte verbundenen Risiken. Dies hängt damit zusammen, dass der Vertrieb ein nicht unerhebliches Provisionsinteresse verfolgt, was – nicht immer, aber eben oft – dazu führt, dass Risiken entweder heruntergespielt oder gar gänzlich verschwiegen werden, mit dem Ziel, einen Vertragsabschluss zu erreichen. Anleger sind allerdings grundsätzlich anleger- und objektgerecht zu beraten. Ein Verstoß gegen diese Pflichten seitens des Vertriebs kann Schadensersatzansprüche begründen.

Darüber hinaus sind oftmals die vom Darlehensnehmer verwendeten Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Nachrangdarlehen unwirksam. Auch auf dieser Grundlage kann ein Anleger unter Umständen Rückabwicklung verlangen.

Was sind Nachrangdarlehen?

Nachrangdarlehen sind hochriskante Kapitalanlagen: Im Falle einer Insolvenz droht der Totalverlust. Nachrangdarlehen zeichnen sich nämlich dadurch aus, dass der Anspruch auf Kapitalrückgewähr nicht unbedingt ist: Im Falle der Liquidation der Emittentin ist der Anspruch des Anlegers auf Rückzahlung des von ihm eingezahlten Kapitals erst nach den Ansprüchen anderer Gläubiger der Emittentin zu erfüllen. Das heißt, es sind zunächst sämtliche Ansprüche zu befriedigen, die gerade nicht nachrangig sind. Nur soweit nach Befriedigung dieser Ansprüche noch Gelder vorhanden sind, sind die nachrangigen Forderungen zu bedienen. Da die Liquidität der Emittenten von Nachrangdarlehen im Falle ihrer Liquidation allerdings so gut wie immer nicht ausreichen, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen, entfällt der Rückzahlungsanspruch von Anlegern regelmäßig, wenn es zu einer Insolvenz und Liquidation kommt. Wer sicherheitsorientiert und zu Zwecken der Altersvorsorge Geld anlegen möchte, sollte vor diesem Hintergrund nach unserem Dafürhalten von Investitionen in Nachrangdarlehen Abstand nehmen.

Kostenfreie Erstberatung

Soweit Sie in Kapitalanlagen der DSi-Gruppe investiert haben, prüfen wir für Sie gerne und kostenfrei, ob in Ihrem Fall Schadensersatzansprüche gegeben und ein rechtliches Vorgehen – auch in wirtschaftlicher Hinsicht – sinnvoll ist. Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an. Wir prüfen dann Ihren konkreten Fall und teilen Ihnen im Anschluss an unsere Prüfung unsere Einschätzung mit.

Über den Autor

Maximilian Weiss

Maximilian Weiss ist Rechtsanwalt und der Geschäftsführer von WEISSWERT. Herr Weiss berät ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht sowie im finanzmarktnahen Kartellrecht. Zu seinen Tätigkeitsbereichen gehören insbesondere Aktionärsstreitigkeiten, Ansprüche wegen Falschberatung und bei Anlagebetrug sowie die Rückholung von Vermögenswerten (Asset Tracing und Asset Recovery). Herr Weiss ist erfahren im Umgang mit Masseverfahren und Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes.

Zu seinen Mandanten zählen sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen, insbesondere institutionelle Investoren, Privatanleger und Bankkunden.

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Maximilian Weiss ist Rechtsanwalt und der Geschäftsführer von WEISSWERT. Herr Weiss berät ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht sowie im finanzmarktnahen Kartellrecht. Zu seinen Tätigkeitsbereichen gehören insbesondere Aktionärsstreitigkeiten, Ansprüche wegen Falschberatung und bei Anlagebetrug sowie die Rückholung von Vermögenswerten (Asset Tracing und Asset Recovery). Herr Weiss ist erfahren im Umgang mit Masseverfahren und Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes.

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